Die Industrie 4.0 wartet mit verschiedensten Technologien auf. Diese können Prozesse vereinfachen und die Effizienz steigern - sammeln allerdings auch Daten. Wie damit umzugehen ist ermittelte die BAuA.

Bericht: Technologie am Arbeitsplatz? Die Datenschutzfrage hat ein Ende!

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Die Industrie 4.0 wartet mit verschiedensten Technologien auf. Diese können Prozesse vereinfachen und die Effizienz steigern – sammeln allerdings auch Daten. Wie damit umzugehen ist ermittelte die BAuA.

Zwei Entwicklungen kennzeichnen adaptive Arbeitsassistenzsysteme wie Datenbrillen: Zum einen sorgt der technische Fortschritt in vielen Industriebereichen für eine größere Verbreitung und lässt immer vielfältigere Anwendungen zu. Zum anderen hat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) europaweit eine rechtliche Grundlage geschaffen und setzt damit einen Rahmen für den Einsatz dieser Systeme.

Chancen und Risiken

Daten aus adaptiven Assistenzsystemen tragen zur umfassenden Datenbasis eines Unternehmens bei, die Einzelanwendungen wie die Personaleinsatzplanung unterstützt. Dabei können beispielsweise durch intelligente Schutzkleidung, sogenannten Wearables, bereits heute nicht nur die Position, sondern auch Gesundheitsdaten einer Person erfasst werden. Darum wird heute in der Erstellung vollständiger Beschäftigtenprofile und einer Dauerüberwachung von Beschäftigten das größte Risiko beim Einsatz solcher Systeme gesehen.

In der vertieften Betrachtung des Rechtsgutachtens „Rechtliche Anforderungen an den Datenschutz bei adaptiven Arbeitsassistenzsystemen“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), kommt dieses zu folgenden Erkenntnissen: Die mit dem Einsatz von adaptiven Assistenzsystemen einhergehende Verarbeitung von Beschäftigtendaten wird regelmäßig durch § 26 Abs. 1 BDSG-neu, Verarbeitung im Rahmen des Beschäftigtenverhältnisses, gedeckt sein. Der Einsatz von adaptiven Assistenzsystemen kann auch durch eine Kollektivvereinbarung geregelt werden, deshalb wird eine Einwilligung des Beschäftigten nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. 

Klarheit durch Rahmenbedingungen

Die jeweilige Datenverarbeitung muss für einen bestimmten Zweck im Interesse des Unternehmers erforderlich sein. Das unspezifische Sammeln von Beschäftigtendaten im Rahmen einer gläsernen Fabrik ist demgegenüber nicht zulässig. Dem Beschäftigten stehen umfangreiche Betroffenenrechte zur Seite. Unternehmerinteressen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, setzen diesen Rechten jedoch Grenzen.

Eine Musterbetriebsanweisung und eine Checkliste zur Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit runden den Bericht ab:

„Rechtliche Anforderungen an den Datenschutz bei adaptiven Arbeitsassistenzsystemen“; Dr. Brigitta Varadinek, Dr. Moritz Indenhuck, Eva Surowiecki; 1. Auflage; Dortmund; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2018; 109 Seiten; DOI: 10.21934/baua:bericht20180820. 

Das Gutachten gibt es im PDF-Format im Internetangebot der BAuA unter: www.baua.de/publikationen

(BAuA/iovolution)

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