In den Beratungen zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission wird eine neue Verordnung für Tech-Giganten verhandelt: Der Digital Markets Act (DMA) soll europaweit einheitliche Regeln für sog. Gatekeeping in digitalen Märkten einführen. Elena Brandt, Anwältin bei der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer im Bereich Daten und Technologie, sieht die Verordnung als ambitioniert: Kleine Start-ups auf das Niveau der US-Giganten anzuheben, ist keine leichte Aufgabe.

Digital Markets Act: Innovationsvorsprung der US-Giganten nicht über Nacht aufholbar

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In den Beratungen zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission wird eine neue Verordnung für Tech-Giganten verhandelt: Der Digital Markets Act (DMA) soll europaweit einheitliche Regeln für sog. Gatekeeping in digitalen Märkten einführen. Elena Brandt, Anwältin bei der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer im Bereich Daten und Technologie, sieht die Verordnung als ambitioniert: Kleine Start-ups auf das Niveau der US-Giganten anzuheben, ist keine leichte Aufgabe.

Eröffnet der DMA deutschen Tech-Unternehmen und Start-ups langfristig die nötigen Freiräume, um sich gegen die amerikanischen und chinesischen Mitbewerbern zu positionieren?

Es ist jedenfalls ein sehr ambitionierter Ansatz der EU-Gesetzgebers, um genau das zu erreichen. Die Regelungen, die wir unter der DMA erwarten können, werden sicherlich bestimmte Praktiken, die als wettbewerblich problematisch eingeordnet werden, ausbremsen und damit gewisse Freiräume für kleine Tech-Unternehmen schaffen, in dem jeweiligen Umfeld zu konkurrieren. Dazu zählt beispielsweise die plattformübergreifende Kombination von Daten, die künftig grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers zulässig sein wird, oder das Verbot, eigene Dienstleistungen und Produkte gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten, die von Dritten auf der Plattform des Gatekeepers angeboten werden, bevorzugt zu behandeln. Man wird allerdings auch sehen müssen, wie die vielfältigen Verpflichtungen in der Praxis umgesetzt und von den Behörden durchgesetzt werden.

Wo sehen Sie Hürden?

Ein gutes Beispiel, das zeigt, dass die Umsetzung der im DMA vorgesehenen Verpflichtungen in der Praxis nicht so einfach sein wird, ist die für Messaging-Dienste vorgesehene Interoperabilitätsverpflichtung, die Gatekeeper dazu verpflichten soll, die Kernfunktionen ihrer Messagingdienste (z.B. die Versendung von Text- und Sprachnachrichten) mit den Diensten kleinerer Anbieter interoperabel zu machen. Hier hat die Bundesnetzagentur zuletzt sehr massive Bedenken im Hinblick auf die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit geäußert. Diese müssten bei der Umsetzung berücksichtigt werden. Hier müssten erst die nötigen Standards festgelegt werden, etwa im Bereich Verschlüsselung, um die Umsetzung der Interoperabilität erst möglich zu machen.

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Elena Brandt

Associate bei der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer.

Welche Anforderungen entstehen für die Technologie-Unternehmen und Start-ups?

Um bei dem obigen Beispiel der Interoperabilitätsverpflichtung zu bleiben: Messaging-Dienste, die die Kommunikation zwischen ihren Diensten und den Diensten der Gateekeeper ermöglichen wollen, müssten ihrerseits Mindestanforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit erfüllen, wenn sie von der Öffnung und Vernetzung der Dienste profitieren wollen. Denn Einigkeit besteht jedenfalls dahin gehend, dass die Regelungen nicht zulasten der Rechte und Freiheiten der Nutzer gehen dürfen, die sich ihrerseits für einen bestimmten Dienst entschieden haben und auf einen bestimmten Datenschutzstandard vertrauen, der nicht durch die Interoperabilität mit anderen Diensten unterlaufen werden darf.

Aber ist die Bedingung der Interoperabilität nicht die wesentliche Voraussetzung, um die Vormacht der Techriesen zu brechen? So können die Nutzer einfacher den Dienst wechseln.

Ob eine flächendeckende Vernetzung der Dienste dazu führen kann, dass der Nutzer den Dienst verlässt und zu einem anderen Anbieter wechselt, hängt auch von anderen Faktoren ab. Etwa von der Vielfalt der Dienste oder der einzelnen Komponenten, die nicht von der Interoperabilitätsverpflichtung betroffen sind. Der Innovationsvorsprung, den die großen US-Giganten haben, wird sich von kleineren Start-ups daher nicht über Nacht aufholen lassen.

 

Frau Brandt, vielen Dank für das Gespräch!

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